§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein, gegründet 1986, der Mitglied im Sängerkreis Ostallgäu des Chorverbandes Bayerisch-Schwaben im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen Liederkreis Westendorf (LkW). Er hat seinen Sitz in Westendorf.

§2 Zweck des Vereins

Die Pflege des Chorgesanges gehört zu den Hauptaufgaben des Vereins. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

§3 Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden und fördernden und Ehrenmitgliedern.

 
a)
Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein.
  b) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
  c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Chor oder um das Chorwesen überhaupt besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Empfehlungen über zu ehrende Mitglieder können jederzeit nur von Mitgliedern des Liederkreises dem Vorstand unterbreitet werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  a) durch freiwilligen Austritt
  b) durch Tod
  c) durch Ausschluss


Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§5 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.

§6 Verwendung der Finanzmittel / Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  a) die Mitgliederversammlung
  b) der Vorstand


§8 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann sowohl per Brief als auch per E-Mail erfolgen. Mit der Bekanntgabe seiner E-Mail-Adresse akzeptiert ein Mitglied die Einladung per E-Mail. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.
  b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes.
  c) Wahl des Vorstandes.
  d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
  e) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
  f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  g) Entscheidung über die Berufung nach §3 und §4 der Satzung.
  h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  i) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.


Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

§9 Der Vorstand

Die Vorstand besteht aus

  a) dem Vorsitzenden
  b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  c) dem Schriftführer
  d) dem Kassenwart
  e) zwei Beisitzern


Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§10 Der Chorleiter

Der Chorleiter wird vom Vorstand berufen. Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorischen Auftretens in der Öffentlichkeit.

§11 Der Rechnungsprüfer

Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

§12 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§13 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§14 Auflösen des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die katholische Kirchenstiftung St. Michael in Westendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§15 Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 02.04.1995 beschlossen und ist mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.
  2. Die aktuelle Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 9. Februar 2014 beschlossen und ist mit dem gleichen Tage in Kraft getreten.

 


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